Organe des Vereins

Zentrale Organe des Vereins sind sein Vorstand und der Vergabeausschuss.
Zum dreiköpfigen Vorstand gehören:
Sabine Vogel
Dorothea Zirkel (Flüchtlingsrat)
Marco Carini
Über die konkrete Verwendung der eingegangenen Spenden und Mitgliedsbeiträge entscheidet ein fünfköpfiger Vergabeausschuss nach den festgelegten
Vergabekriterien .

Satzung des Vereins

� 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Hamburger Flüchtlingsfonds e.V.". Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen werden.
Sitz des Vereins ist Hamburg.

� 2 Zweck des Vereins
ist die Förderung von internationalistischer Gesinnung und Toleranz und die Förderung der Fürsorge für politisch und rassisch Verfolgte, Flüchtlinge und Kriegsopfer.

Der Hamburger Flüchtlingsfonds unterstützt Flüchtlinge und MigrantInnen bei der Durchsetzung und der Verteidigung eines sicheren Aufenthalts. Diese Unterstützung erfolgt durch die Übernahme von Verfahrenskosten bei Menschen. die von Ausweisung oder Abschiebung bedroht sind und sich juristisch dagegen wehren wollen. Der Hamburger Flüchtlingsfonds unterstützt schwerpunktmä�ig Flüchtlinge und MigrantInnen, deren Lebensmittelpunkt Hamburg ist: Die Unterstützung des Vereins dient der Integration von AusländerInnen und somit der Förderung der interkulturellen Gesellschaft in der Hansestadt.

� 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschlie�lich gemeinnützige Zwecke und lehnt jede parteipolitische und konfessionelle Bindung ab. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmä�igen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismä�ig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein kann zur Durchführung grö�erer Aufgaben Rücklagen im Sinne der Abgabenordnung bilden.

� 4 Geschäftsjahr
des Vereins ist das Kalenderjahr.

� 5 Mitglied des Vereins
kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt und seine Ziele unterstützt.

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand des Vereins. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

Im Falle einer Ablehnung der Aufnahme ist der/die Betreffende schriftlich über die Gründe zu informieren. Derjenigen/Demjenigen muss dann Gelegenheit zur Stellungnahme auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gegeben werden.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschlu�. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Kündigung erfolgen.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden. wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder eine Verletzung zu besorgen ist oder sonstige wichtige Gründe vorliegen. Erhebliche Rückstände der Mitgliedsbeiträge können ebenfalls zum Ausschluss führen.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich zu begründen. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zu einer Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben. Im Falle des Widerspruchs gegen den Ausschluss entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

� 6 Beiträge und Vereinsvermögen
Der Verein erhält die zur Erreichung seines Zwecks benötigten Mittel durch
  • Mitgliedsbeiträge
  • Spenden
  • sonstige Einnahmen.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschlie�t die Mitgliederversammlung.

� 7 Organe des Vereins
sind:
  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung
  • der Kassenprüfer/die Kassenprüferin
Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens zwei Mitgliedern; die Zahl legt die Mitgliederversammlung fest. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein alleine gerichtlich und au�ergerichtlich.

� 8 Der Vorstand
wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine vorzeitige Abwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung sowie eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Will ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig ausscheiden, so hat es dies dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Die kommende Mitgliederversammlung wählt im Falle des Ausscheidens die erforderliche Zahl der neuen Vorstandsmitglieder. Bis zu nächsten Mitgliederversammlung kann der Vorstand kommissarisch eine neues Vorstandsmitglied einsetzen.

Bestellt die Mitgliederversammlung einen Geschäftsführer, so ist dieser Mitglied im Vorstand.

Der Vorstand entscheidet selbständig über die Vergabe der Gelder des Vereins. Die Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

� 9 Die Mitgliederversammlung
ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr unter Angabe einer Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuberufen. Eine ordnungsgemä� einberufene Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung beschlie�t über die Vereinsangelegenheiten, die nicht vom Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind. Die Geschäftsordnung des Vereins, in der die Vergabekriterien geregelt werden. mu� von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. Die Beschlu�fassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem von ihm bestimmten Vertreter geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.

Jährlich erteilt die Mitgliederversammlung dem Vorstand nach Vorlage seines Tätigkeitsberichtes und dem Bericht des Kassenprüfers Entlastung.

Alle zwei Jahre wählt die Mitgliederversammlung den Vorstand.

Zur Mitgliederversammlung können Anträge gestellt werden. Die Anträge müssen in die Mitgliederversammlung - möglichst schriftlich - eingebracht werden.

Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Alle Mitglieder sind stimmberechtigt.

Eine au�erordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder es unter Angabe von Gründen fordert.

� 10 Der Kassenprüfer/Die Kassenprüferin
prüft am Ende des Geschäftsjahres die Kasse des Vereins und erstattet auf der Mitgliederversammlung Bericht über das Prüfungsergebnis.

Ihm ist auf Verlangen Einblick in alle Unterlagen des Kassenwarts zu gewähren.

Der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt, er darf dem Vorstand nicht angehören.

� 11 Auflösung des Vereins und Verteilung des Vereinsvermögens
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit. Vermögen fällt der Roten Hilfe e.V., Flüchtlingsrat Hamburg, Fluchtpunkt, Hamburger Arbeitskreis Asyl e.V. zu gleichen Teilen zu.

Hamburg den 29.April 2002
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